CAD-Zeichenbüro B. RogschIHR PARTNER FÜR FEUERWEHRPLÄNE.Rettungswegplan nach VBG 125 (Stand 1.April 1995)Rettungswegpläne dienen zur schnellen Orientierung und Information der sich im Objekt befindlichenPersonen. Sie enthalten nicht nur die Rettungswege und Notausgänge, sondern geben auch Anweisung,wie man sich im Gefahren- und Katastrophenfall zu verhalten hat. Sie müssen übersichtlich, ausreichendgroß und eindeutig verständlich sein und richten sich an alle im Gebäude befindlichen Personen, also auchan Besucher. Der Darstellungsinhalt konzentriert sich im wesentlichen auf die Punkte- Standort
- Fluchtweg
- Erste-Hilfe-Einrichtungen
- Brandschutz-Einrichtungen
- Sammelstelle
Die Pflicht zur Aufstellung von Rettungswegplänen sowie mögliche Ausnahmen sind in der Arbeitsstätten-verordnung (§55) festgeschrieben...zurück